Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs

 

Am 14.07.2010 hat der Bundesgerichtshof in Sachen Gaspreiserhöhung seit 2004 für Sonderkunden eine Grundsatzentscheidung  im Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg getroffen, in dem die Verbraucher einen Teilerfolg errungen haben.

 

Es sind 2 Zeiträume zu unterscheiden:

 

Was die Preisänderungsklausel der EWE aus 2007 bis zur aktuellen Änderung in 2010 anbelangt, haben die Verbraucher gewonnen: Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von der EWE seit 01.04.2007 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.

 

Das bedeutet, dass die Preisänderungsklauseln ab 01.04.2007 nicht zu einer wirksamen Erhöhung der Gaspreise führen konnten. Ab 01.04.2007 ist deshalb nur von demjenigen Preis auszugehen, der damals galt. Ab 01.04.2007 betrug der Arbeitspreis 4,11 Cent netto pro Kilowattstunde. Auf dieser Basis haben wir in der Zwischenzeit zahlreiche Prozesse gegen die EWE gewonnen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in zwei Entscheidungen aus Juni 2011 einen Preis von 4,51 Cent zugrunde gelegt. Sollte in der Zwischenzeit von der EWE ein höherer Betrag für die Zeit ab 01.04.2007 eingezogen worden sein, können die Kunden diese Differenz zurückverlangen, egal ob sie zuvor Widerspruch eingelegt haben oder nicht. Entsprechend haben mittlerweile auch schon viele Amtsgerichte  zugunsten der Gaskunden entschieden und den vollen Rückzahlungsanspruch anerkannt.

 

Wir haben nachfolgend eine Tabelle abgedruckt, mit der Sie leicht selbst errechnen können, welcher Anspruch Ihnen nach der bisherigen Rechtsprechung zusteht. Suchen Sie sich aus Ihren Jahresabrechnungen ab 01.04.2008 (erste Erhöhung) die von Ihnen verbrauchten Kilowattstunden für die unterschiedlichen Zeiträume heraus und multiplizieren Sie diese mit den von uns angegebenen Centbeträgen, die die EWE zu viel berechnet und eingezogen hat. Errechnen Sie die Summe aus den vier Zahlen, fügen 19 % Mehrwertsteuer dazu und schon haben Sie Ihren Rückforderungsanspruch.

 

01.04.2008 - 31.07.2008 x 0,5 cent,

01.08.2008 - 31.01.2009 x 1,3 cent,

01.02.2009 - 31.03.2009 x 1,0 cent,

01.04.2009 - 30.06.2009 x 0,3 cent.

 

Ein allgemeines Muster für ein Anspruchsschreiben fügen wir unter der Rubrik "Rückforderungsansprüche" an.

 

Allerdings hat die EWE zwischenzeitlich eingesehen, dass die Rückforderungsansprüche zu 100% bestehen, so dass sie den Kunden Vergleiche anbieten. Wenn Sie einen solchen Vergleich schließen und damit eine Klage vermeiden wollen, sollten Sie unbedingt noch im Dezember der EWE gegenüber den Anspruch geltend machen, da mit Ablauf des Jahres 2011 der Anspruch aus 2008 verjährt ist. Die EWE hat dafür Musteranfragen ins Internet gestellt. Nutzen Sie diese oder schreiben Sie die EWE noch dieses Jahr an.

 

Wollen Sie keinen Vergleich und dennoch 100%, muss die Klage noch im Jahr 2011 erhoben sein oder der Mahnbescheid beantragt. Sonst verjährt der Anspruch.

 

Für den zweiten Zeitraum vor dem 01.04.2007 gilt Folgendes:

Der Bundesgerichtshof hat für die von den Versorgungsunternehmen in älteren Verträgen verwendete Preisänderungsklausel entschieden, dass diese grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sei. Das Verfahren ist allerdings an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden und ist von dort mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Deshalb kann auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Preiserhöhungen ab 2004 rechtmäßig waren.

 

Im Klartext heißt das, dass sämtliche Verfahren, die sich (auch) auf die Zeit vor dem 01.04.2007 beziehen – das sind die meisten -, auch jetzt noch nicht wegen offen stehender Rechtsfragen entschieden werden können.

 

Auch ist noch zu klären, ob die damalige Preiserhöhungsklausel überhaupt wirksam in die jeweiligen Verträge einbezogen wurde.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 02.11.2010 wies das Gericht darauf hin, dass wohl in den meisten Fällen nicht von einer wirksamen Einbeziehung der AVBGasV auszugehen sei. Es ist  davon auszugehen, dass nach einem entsprechenden Oberlandesgerichtsurteil, was vermutlich nach Einholung von Sachverständigengutachten erfolgt, eine der Parteien wieder in Revision gehen wird und der Bundesgerichtshof erneut damit befasst sein wird.

 

Deshalb werden sich die zur Zeit  laufenden Prozessverfahren beim Landgericht oder den Amtsgerichten vermutlich noch länger hinziehen. 

Abschließend dürfen wir mitteilen, dass es den jetzt mit Ihren Verfahren befassten Gerichten unbenommen ist, nicht die weitere höchstrichterliche Entscheidung nach der jetzigen Zurückverweisung abzuwarten und vorzeitig selbst zu entscheiden.