Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs
Am 14.07.2010 hat der Bundesgerichtshof in Sachen Gaspreiserhöhung seit 2004 für Sonderkunden eine Grundsatzentscheidung im Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg getroffen, in dem die Verbraucher einen Teilerfolg errungen haben.
Es sind 2 Zeiträume zu unterscheiden:
Was die Preisänderungsklausel der EWE aus 2007 bis zur aktuellen Änderung in 2010 anbelangt, haben die Verbraucher gewonnen: Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von der EWE seit 01.04.2007 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
Das bedeutet, dass die Preisänderungsklauseln ab 01.04.2007 nicht zu einer wirksamen Erhöhung der Gaspreise führen konnten. Ab 01.04.2007 ist deshalb nur von demjenigen Preis auszugehen, der damals galt. Ab 01.04.2007 betrug der Arbeitspreis 4,11 Cent netto pro Kilowattstunde. Sollte in der Zwischenzeit von der EWE ein höherer Betrag für die Zeit ab 01.04.2007 eingezogen worden sein, können die Kunden diese Differenz zurückverlangen, egal ob sie zuvor Widerspruch eingelegt haben oder nicht.
Ein allgemeines Muster für ein Anspruchsschreiben fügen wir unter der Rubrik "Rückforderungsansprüche" an.
Für den zweiten Zeitraum vor dem 01.04.2007 gilt Folgendes:
Der Bundesgerichtshof hat für die von den Versorgungsunternehmen in älteren Verträgen verwendete Preisänderungsklausel entschieden, dass diese grundsätzlich wirksam sei. Das Verfahren ist allerdings an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil das Oberlandesgericht zunächst einmal die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der Frage der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB ermitteln müsse. Das fehlt bisher. Die Frage der Billigkeit ist also noch nicht vom BGH geprüft worden, weil es dem Gericht an Tatsachenmaterial fehlte. Deshalb kann auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Preiserhöhungen ab 2004 rechtmäßig waren.
Im Klartext heißt das, dass sämtliche Verfahren, die sich (auch) auf die Zeit vor dem 01.04.2007 beziehen – das sind die meisten -, auch jetzt noch nicht entschieden werden können, weil es vorgreiflich darauf ankommt, wie das Oberlandesgericht die Frage der Billigkeit der Preisänderung beurteilt.
Auch ist noch zu klären, ob die damalige Preiserhöhungsklausel überhaupt wirksam in die jeweiligen Verträge einbezogen wurde. Ob und gegebenenfalls was der BGH dazu gesagt hat, ist aus der Pressemitteilung nicht zu entnehmen gewesen. Insofern müssen wir ohnehin das ausführlich begründete Urteil abwarten.
Es ist auch davon auszugehen, dass nach einem entsprechenden Oberlandesgerichtsurteil, was vermutlich nach Einholung von Sachverständigengutachten erfolgt, eine der Parteien wieder in Revision gehen wird und der Bundesgerichtshof erneut damit befasst sein wird.
Deshalb werden sich diese laufenden Prozessverfahren beim Landgericht oder den Amtsgerichten vermutlich noch länger hinziehen werden.
Abschließend dürfen wir mitteilen, dass es den jetzt mit Ihren Verfahren befassten Gerichten unbenommen ist, nicht die weitere höchstrichterliche Entscheidung nach der jetzigen Zurückverweisung abzuwarten und vorzeitig selbst zu entscheiden.