Für den Fall, dass die EWE wider Erwarten nicht einlenken und freiwillig die Rückzahlungen der überhöhten Gaspreise ab 01.04.2007 vornehmen sollte, wird sich ein Rechtsstreit nicht vermeiden lassen. Hier ist die Frage, ob jeder einzelne Verbraucher Klage erheben muss, oder ob dies auch im Wege einer Sammelklage geht.
Eine Sammelklage oder Gemeinschaftsklage ist grundsätzlich möglich in dem Rahmen, dass mehrere Kunden als sogenannte Streitgenossen die Zahlungsansprüche gegen die EWE gemeinsam geltend machen. Das ist vom Gesetz durchaus so vorgesehen, wenn die Ansprüche gleichartig sind und die Sache für das Gericht nicht zu unübersichtlich wird.
Wegen der Übersichtlichkeit meinen wir, dass möglichst nicht mehr als 20 Personen in diese Sammelklagen genommen werden sollten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht die Verfahren wieder trennt. Das ist unpraktisch und würde die Sache nur verlängern.
Unabhängig davon müssen sich die Kunden über Folgendes im Klaren sein:
Ein Sammelverfahren dauert immer länger als eine Einzelklage. Jeder Teilnehmer einer Sammelklage haftet für die gesamten Prozesskosten aller mitklagenden Verbraucher. Sollte der Prozess verloren gehen und die weiteren Mitglieder der Sammelklage nicht in der Lage sein, den auf sie nach Kopfteilen entfallenden Anteil an den Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen, werden die Übrigen in Anspruch genommen. Dieses Risiko kann nicht ausgeschlossen werden.
Bei rechtsschutzversicherten Verbrauchern ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten nur in Höhe der Kopfquote an den Gesamtkosten übernimmt, obwohl sie im Falle eines Einzelprozesses die gesamten Kosten zu übernehmen hätte. Rechtsschutzversicherte Kunden sollten sich deshalb überlegen, ob es sich lohnt, an dem Sammelverfahren teilzunehmen.
Bei einer Sammelklage ist in jedem Fall darauf zu achten, dass nur die gleich gelagerten Fälle auch zusammen in ein Verfahren genommen werden. Es ist zu differenzieren zwischen denjenigen, die nie widersprochen haben und einfach die erhöhten Gebühren ab 01.04.2007 zurück verlangen und andererseits denjenigen, die regelmäßig Widersprüche gefertigt haben.
Auch wird zu differenzieren sein, ob diejenigen, die widersprochen haben, auch die reduzierten Beträge gezahlt haben oder sich nur auf den Widerspruch beschränkt haben.
Im Hinblick auf die Frage der Verjährung der Ansprüche hat man noch Zeit bis Ende 2011 (weil die erste maßgebliche Preiserhöhung erst am 01.04.2008 erfolgte). Bis dahin müsste das Verfahren bei Gericht anhängig gemacht sein.