Es scheint so zu sein, dass der Druck, den die Kunden, wir Anwälte und die Energiepreisinitiativen ausgeübt haben, erfolgreich war.

 

Sie werden in den Medien verfolgt haben, dass die Anteilseigner der EWE am 18.04.2011 beschlossen haben, an die Gaskunden die Rückforderungsansprüche wie von uns gefordert auf der Basis von 4,11 Cent netto für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2009 zurück zu erstatten, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Laut Pressemitteilung sollen die Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren und auf etwaige Rückforderungsansprüche für die Zeit vor dem 01.04.2007 verzichten. Auch soll der Betrag nicht automatisch bezahlt werden, sondern muss von den Kunden geltend gemacht werden. Mittlerweile schickt die EWE neu formulierte Vergleichsvorschläge an Kunden und die beteiligten Anwälte. Im Internet kann der Anforderungsbogen auf der Seite der EWE heruntergeladen werden, so dass die Kunden die Ansprüche unbürokratisch selbst einfordern können. Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts außergerichtlich übernimmt die EWE nicht mehr.

 

Was bedeutet das für Sie, wenn Sie noch keinen Prozess begonnen haben:

 

Sie müssen sich entscheiden, ob Sie jetzt noch ein Klageverfahren bei Gericht anhängig machen wollen oder ob Sie die Bedingungen der EWE akzeptieren, um so ohne weiteren Streit in ein paar Monaten das Geld erhalten zu können.

 

Aber Achtung: der Anspruch für 2008 verjährt mit Ablauf des Jahres 2011. Eine Klage oder Mahnbescheid muss bis Ende des Jahres bei Gericht eingegangen sein!

 

 

 

 

Zu dem Vergleichsangebot der EWE:

Der Vergleich bezieht sich in der Regel auf alle Abnahmestellen, für die wir mit der Klage Rückforderungsansprüche für Sie geltend gemacht haben oder geltend machen sollen.  Der Höhe nach begleicht die EWE den Rückforderungsanspruch, den wir mit der Klage für Sie geltend gemacht haben. Die mit der Klage ebenfalls geltend gemachten (geringen) Zinsansprüche werden demnach nicht erfüllt.

 

Den Vergleichsbetrag zahlt die EWE wenige Wochen nach Zustellung des unterschriebenen Vergleichs. Zu diesem Zweck bitten wir dann auch um Angabe der Kontoverbindung, auf die der Vergleichsbetrag gezahlt werden soll (vgl. S. 1 des Vergleichs).

 

Die EWE übernimmt die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs. Im Gegenzug verzichten Sie bei Abschluss des Vergleichs auf alle sich bis zum 31.08.2010 ergebenden möglichen weiteren Rückforderungsansprüche aus den streitgegenständlichen Gaslieferverhältnissen.

 

Letztlich bestätigen Sie mit Abschluss des Vergleichs, dass Sie die neuen AGB der EWE, die seit dem 01.08.2010 von der EWE verwendet werden, auch erhalten haben. Gegen die Bestätigung, dass Sie diese neuen AGB erhalten haben und eine etwaig verspätete Übersendung nicht rügen werden, bestehen diesseits keine Einwände.

 

Auf welche möglichen Ansprüche verzichten Sie bei Abschluss des Vergleichs?

 

Davon ausgehend, dass der streitgegenständliche Gasliefervertrag schon vor dem 01.09.2004 bestand, ergeben sich zwei Ansätze, den Wert des in Ziffer 4 der Vergleichsvereinbarung vorgesehenen Forderungsverzichts zu bestimmen.

 

a) Rückforderungsansprüche auf der Basis des bei Vertragsschluss geltenden Preises

Das Landgericht Frankfurt/Oder hat die EWE zuletzt zur Rückzahlung von Gaspreiserhöhungen an einen Verbraucher verurteilt, die sie gegenüber dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis geltend gemacht und erlangt hat, weil EWE nicht nachweisen konnte, dass sie den Kunden bei Vertragsschluss ordentlich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hingewiesen hat. Das Urteil ist rechtskräftig.  Auch andere Gerichte haben Gasversorger in den letzten Monaten schon zur Rückzahlung von Gaspreiserhöhungen gegenüber dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis verurteilt, wenn die Kunden den Preiserhöhungen zwischenzeitlich widersprochen haben. Das Landgericht Köln hat ein vergleichbares Rückzahlungsurteil zuletzt aber auch erlassen, obgleich der Kunde den Preiserhöhungen erst kurz vor Klageerhebung erstmals widersprochen hatte. Auch dort wurde die Revision zugelassen.

 

Ausgehend von einem bei Vertragsschluss geltenden Preis von 3,0 Ct./kWh (netto), der bis zum 31.08.2004 galt, würden sich daher weitergehende Rückforderungsansprüche für die seit 2008 erfolgten Jahresabrechnungen ergeben, die jedenfalls das Dreifache des für die jeweilige Abnahmestelle derzeit geltend gemachten Rückforderungsanspruchs betragen (siehe aber unten).

 

b) Rückforderungsansprüche nach einem EuGH-Urteil

Weitergehende Rückforderungsansprüche könnten noch hinsichtlich der Preiserhöhungen der EWE bis zum 31.03.2007 bestehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings entschieden, dass die von der EWE bis zum 31.03.2007 verwendete Preisänderungsklausel aus den alten AGB materiell wirksam sein soll. Insofern wären weitergehende Rückforderungsansprüche für diese Zeit von den Gerichten jedenfalls heute wohl (noch) zurückzuweisen.

  

Sollte der Europäische Gerichtshof (EuGH) allerdings entscheiden, dass die Preisanpassungsklausel aus den alten AGB mit den Vorgaben des Europarechts unvereinbar war, wären auch die Preiserhöhungen aus der Zeit bis zum April 2007 unwirksam.

 

Die daraus möglicherweise resultierenden weitergehenden Rückforderungsansprüche übersteigen den Hauptsachestreitwert nach hiesiger Berechnung wohl jedenfalls um den Faktor 6, sofern die jeweiligen Gaslieferverträge vor dem 01.09.2004 bereits bestanden. Die EWE hat hier ein beachtliches Risiko erkannt, weshalb sie ihren Kunden jetzt den Abschluss von Vergleichen anbietet.

 

Warum sollte hier aber ein Risiko für die EWE liegen, wenn der BGH die alten AGB doch für wirksam hält?

 

Obwohl Anlass dazu bestand, nachdem die Kläger in dem BGH-Verfahren umfassend dazu vorgetragen hatten, hat der BGH die Frage der Vereinbarkeit der bis dahin verwendeten Klausel mit den Vorgaben des Europarechts nicht geprüft. Aus diesem Grund hat das OLG Oldenburg das vom BGH insoweit nach Oldenburg zurück verwiesene Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH muss nun prüfen, ob die alte Preisänderungsklausel der EWE mit den Vorgaben der AGB-Richtlinie und der EU-Gasrichtlinie vereinbar ist. Wir gehen davon aus, dass die alte Gaspreisänderungsklausel der EWE insbesondere mit der EU-Gasrichtlinie nicht vereinbar ist, die für die Belieferung von Endkunden Bedingungen verlangt, die in hohem Maße transparent sein müssen. Das gilt insbesondere auch für Preisänderungsklauseln. Zu diesen Vorgaben steht gerade die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Widerspruch. Der Bundesgerichtshof hat nämlich selbst bereits festgestellt, dass die alte Preisänderungsklausel der EWE in hohem Maße intransparent ist. Trotzdem soll sie, so der BGH, wirksam sein, weil sie nicht schlechter ist, als die Bedingungen für die von der EWE auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen versorgten Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung. Dieser Rückschluss hinkt nach unserer Auffassung erheblich: Vielmehr dürften auch die Bedingungen im Bereich der Grund- und Ersatzversorgung wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben aus der EU-Gasrichtlinie zu überarbeiten sein. Als privatrechtlich vereinbarte AGB dürfte die dort entnommene Preisanpassungsklausel jedenfalls unwirksam sein. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof sich mit den Fragen des Europarechts nicht auseinandergesetzt hat, weist deutlich darauf hin, dass er nicht in der Lage war, diesen Wertungswiderspruch aufzulösen. Zwischenzeitlich hat auch der Bundesgerichtshof selbst diese Rechtsfrage in einem anderen Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

Sollte der Europäische Gerichtshof die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs korrigieren, könnten daher weitergehende Rückforderungsansprüche bestehen.

 

Nach hiesiger Auffassung könnte diesen Ansprüchen dann wohl auch nicht der Einwand der Verjährung oder Verwirkung entgegengehalten werden: Grundsätzlich verjähren bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, um die es hier geht, zwar mit Ablauf des dritten Jahres nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Gläubigers. Die richtige Bewertung der Rechtslage, um die es vorliegend geht, ist regelmäßig nicht relevant. Rückforderungsansprüche aus der Zeit vor 2008 wären demnach heute schon verjährt. Es gilt allerdings eine Ausnahme, wenn die Rechtslage so unübersichtlich und schwierig ist, dass nur sehr geringe oder gar keine Erfolgsaussichten bestehen, die Ansprüche auch durchzusetzen. In diesen Fällen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit einem die Rechtslage klärenden höchstrichterlichen Urteil. Von einer solchen schwierigen Rechtslage gehen wir vorliegend aus, wobei wir allerdings damit rechnen müssen, dass der  5. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg anderer meinung ist. Dem Einwand der Verjährung und auch dem Einwand der Verwirkung dieser weitergehenden Rückforderungsansprüche ist aber insbesondere das Versprechen der EWE entgegenzuhalten, wonach sie alle weiteren Kunden so behandeln will, wie diejenigen, die auf Grund einer höchstrichterlichen Entscheidung Rückforderungsansprüche gegen sie durchsetzen. Insbesondere wegen dieses Versprechens wird sie derzeit schon von allen Gerichten zu den bisher geltend gemachten Rückzahlungen verurteilt. Das dürfte nach hiesiger Auffassung auch dann gelten, wenn die bisherige Rechtsmeinung des BGH erst durch ein Urteil des EuGH korrigiert wird.

 

Allerdings ist es auch zu bedenken, dass es - gerade im Fall der EWE - nicht zu einem Urteil des EuGH kommen muss. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass die EWE sich mit den dortigen Klägern noch einigt oder deren Forderungen anerkennt. Dann bliebe es möglicherweise bei den Rechtsansichten des BGH, die für die nachgelagerten Gerichte insoweit eine weitgehende Bindungswirkung entfalten.

 

Welche Risiken haben Sie, wenn Sie das Vergleichsangebot nicht annehmen?

 

Grundsätzlich haben wir diese Risiken bisher für ganz außerordentlich gering gehalten, weil die Amtsgerichte und das Landgericht Oldenburg schon weit über 1.000 gleichartigen Klagen umfassend auf der Basis von 4,11 Cent netto stattgegeben haben. 

 

Nun liegen allerdings erste Urteile des beim OLG Oldenburg für diese Verfahren zuständigen 5.Senats vor, der die Rückforderungsansprüche lediglich in geringerer Höhe zuerkennt, weil er von einem anderen Ausgangspreis ausgeht (4,51 Cent netto statt von uns für richtig gehaltener 4,11 Cent netto). Leider hat das OLG Oldenburg die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Daher kann ab jetzt jedenfalls nicht mehr ausgeschlossen werden, dass die Amts- und Landgerichte sich dieser Rechtsansicht anschließen könnten, was letztlich dazu führen würde, dass Ihre Klage zu etwa 40% abgewiesen wird. In dem Fall müssten Sie auch 40 % der Kosten des Rechtsstreits tragen.

 

Vor diesem Hintergrund müssen Sie bitte entscheiden, ob Sie jetzt die volle Forderung für die Zeit nach 2007 erfüllt haben möchten und im Gegenzug bereit sind, auf mögliche weitergehende Ansprüche zu verzichten: Dann sollten Sie den Vergleichsvorschlag der EWE annehmen.

 

 

Wenn Sie sich auf diesen neuen Vorschlag der EWE einlassen, hat das den Vorteil, dass Sie damit relativ schnell die Zahlung ohne Prozess bekommen, sofern Sie den Anspruch bei der EWE geltend machen.  

Sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an unter Tel. 0441 9737616.